OGH 12Os116/95-6(12Os120/95)

12Os116/95-6(12Os120/95)Obergericht07.09.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os116/95-6(12Os120/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.Mai 1995, GZ 28 Vr 3629/94-29, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zumittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gerhard K***** wurde (I.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 15 StGB, sowie der Vergehen (II.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Innsbruck (I) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die sie oder Dritte um mehr als 500.000 S am Vermögen .... schädigen sollte, .............. (b) zu verleiten getrachtet, nämlich im September 1994 Bedienstete der Hage-Bank Tirol AG, indem er zur Täuschung einen Überweisungsauftrag der Firma B ***** GmbH, sohin eine falsche Urkunde benützte, zur Überweisung von 500.000 S, wodurch die kontoführende H***** AG einen Schaden in dieser Höhe erleiden sollte; (III.) am 17.Oktober 1994 in der Hauptverhandlung gegen Alfred E***** zu AZ 35 Vr 3286/93 des Landesgerichtes Innsbruck als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig verneinte, daß in seiner Gegenwart nie von der Fingierung einer regulären Gewinnzuteilung durch "Vorschieben" eines "pro-forma-Gewinners" die Rede gewesen sei.

Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges (I b) und falscher Beweisaussage vor Gericht (III) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Teilfaktum bloß versuchten Betruges liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte einen auf das Konto seiner damaligen Dienstgeberfirma B***** GmbH bei der H***** AG gezogenen Überweisungsauftrag über den Betrag von 500.000 S zugunsten seines eigenen bei der Bank Austria Innsbruck geführten Kontos durch Nachmachen der Unterschrift eines Verfügungsberechtigten seiner Dienstgeberfirma fälschte und bei der für ihn kontoführenden B AG - Filiale Innsbruck - präsentierte. Die vom Angeklagten nach erstgerichtlicher Überzeugung angestrebte Abwicklung des solcherart initiierten Überweisungsvorganges scheitere schließlich daran, daß die H***** AG, an die der gefälschte Überweisungsauftrag - tatplangemäß - weitergeleitet worden war, die entsprechende Durchführung wegen Fehlens der (intern als unabdingbares Dispositionserfordernis vereinbarten) Unterschrift eines zweiten Verfügungsberechtigten ablehnte. Die dazu sämtliche Komponenten subjektiver Betrugsvoraussetzungen leugnende Verantwortung des Angeklagten, den Überweisungsauftrag ohne weitere Zielsetzung lediglich zur Beschönigung seines Bonitätseindruckes bei seiner kontoführenden Bank fingiert zu haben, lehnten die Tatrichter im wesentlichen mit der Begründung als bloße Schutzbehauptung ab, daß der Angeklagte die Präsentation der gefälschten Urkunde mit keiner wie immer gearteten Initiative zur Hintanhaltung der Auftragseinlösung verband (US 10, 17/18). In subjektiver Hinsicht nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß es dem Angeklagten bei der Vorlage des Überweisungsauftrages bei der Bank Austria AG darauf ankam, auf diese Weise die Weiterleitung an die Hage-Bank Tirol AG und die dieses Geldinstititut schädigende Auftragsabwicklung zwecks eigener Bereicherung zu erwirken (US 10/11, 17).

Über eben diese tatrichterlichen Konstatierungen setzen sich jene zu den Rechtsrügen erhobenen Einwände hinweg, mit denen zum einen Feststellungsmängel zur Abgrenzung zwischen einem auf betrugsspezifische Bereicherung und Schädigung und einem auf bloßen "Zeitgewinn" gegenüber der sogenannten Hausbank des Angeklagten ausgerichteten Tätervorsatz, zum anderen aber auf der Basis fehlenden Betrugsvorsatzes die Voraussetzungen für eine Tatbeurteilung als bloße Urkundenfälschung (nach § 223 StGB) geltend gemacht werden. In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil auch keineswegs die Frage offengelassen, ob der Angeklagte von dem Erfordernis einer Zweitunterschrift als regelmäßige Voraussetzung für die Durchführung des hier in Rede stehenden Überweisungsauftrages Kenntnis besaß oder nicht, weil das Erstgericht dazu ausdrücklich von mangelnder Erweisbarkeit ausging (US 10). Der dem Angeklagten solcherart eingeräumten entsprechenden Kenntnis kam auch nicht die ihr von der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatbeurteilung beigemessene entscheidende Bedeutung zu, weil bei firmenmäßiger Zeichnung (Unternehmensstampiglie plus Unterschrift) weder ein Übersehen der im Geschäftsverkehr keineswegs regelmäßig geforderten Zweitunterschrift noch ein darauf abstellendes Tätervertrauen einschlägiger forensischer Erfahrung widerspricht.

Die gebotene umfassende Orientierung an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber auch vermissen, soweit zum Schuldspruch III wegen falscher Beweisaussage das Fehlen von Konstatierungen zur "Wollenskomponente" des hier deliktsspezifischen Tätervorsatzes geltend gemacht wird. Dazu genügt der Hinweis auf US 13 iVm US 21. Vor dem Hintergrund der auch in subjektiver Hinsicht unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs laufen die in diesem Punkt erhobenen Beschwerdeeinwände insgesamt als eine - im Nichtigkeitsverfahren verwehrte - Problematisierung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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