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1Ob1666/95•OGH 1Ob1666/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Leopold C***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas C*****, vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.April 1995, GZ 54 R 61/9534, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Thomas C***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Aufnahme eines Kredits für eine Wohnungsneubeschaffung (samt Anschaffung einer Wohnungseinrichtung), wenn im Zuge einer Ehescheidung die bisherige Ehewohnung (samt Einrichtung) der Gattin und dem Kind überlassen wurde, ist grundsätzlich als einkommensmindernd zu berücksichtigen (EF 68296 mwN). Die Scheidung der Ehe erfolgte aber bereits 1982. Bei dermaßen lang zurückliegender Kreditaufnahme hätte der Vater behaupten und bescheinigen müssen, daß die Aufnahme eines derart hohen Kredits (Rückzahlungsrate immerhin S 5.000,- monatlich nach den Behauptungen des Vaters) unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können (vgl 1 Ob 581/94).
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