OLG Wien 9Ra119/95

9Ra119/95Oberlandesgericht01.09.1995

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 9Ra119/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1995

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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr.Falser (Vorsitzende) und Dr.Predony sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ewa P*****, vertreten durch Dr.Felix S*****, wider die beklagte Partei Sepp K*****, vertreten durch Dr.Bernhard H*****, wegen S 40.986,06 brutto und S 7.500,-- netto s.A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.4.1995, 25 Cga 967/93w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

In der gegenständlichen Arbeitsrechtssache begehrte die Klägerin S 40.986,06 an Überstunden sowie S 7.500,-- an einbehaltenem Entgelt für Kurskosten, jeweils samt 4 % Zinsen seit 1.4.1992.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte näher begründet aus, warum ein Anspruch auf Entlohnung von Überstunden nicht bestehe bzw. der Abzug der Kursgebühr in Höhe von S 7.500,-- von den Entgeltansprüchen der Klägerin zu Recht erfolgt.

Das Erstgericht hat zur Frage der Leistung der Überstunden sowie der Berechtigung der Einbehaltung der Kurskosten verschiedene Zeugen und die Parteien einvernommen und zur Feststellung der geleisteten Überstunden und des sich daraus ergebenden noch offenen Entgeltanspruches ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Gebühren der Sachverständigen hat es mit S 18.239,-- bestimmt und den Parteien die Tragung dieser Gebühren je zur Hälfte aufgetragen. Dieser Beschluß vom 14.6.1995, 25 Cga 967/93w, erfolgte nach dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung und ist rechtskräftig.

Mit dem in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage im Ausmaß der geltend gemachten Überstunden in Höhe von S 40.986,60 brutto mit 4 % Zinsen seit 1.4.1992 stattgegeben, jedoch das Mehrbegehren in Höhe von S 7.500,-- netto samt 4 % Zinsen seit 1.4.1992 betreffend die Kursgebühren der Klägerin abgewiesen. Ausgehend von einer Obsiegensquote von 85 % hat es der Klägerin 70 % ihrer Kosten und 85 % der von ihr geleisteten Gebühren gemäß § 43 ZPO zugesprochen.

Gegen den Kostenausspruch richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr weitere S 1.341,83 der von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren an Kosten zuzusprechen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin begründet ihren Rekurs im wesentlichen damit, daß das Sachverständigengutachten ausschließlich zur Feststellung des Überstundenentgeltes eingeholt worden sei, sie aber mit diesem Teil des geltend gemachten Anspruches vollinhaltlich obsiegt habe. Daher würden ihr die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren zur Gänze im Rahmen des Kostenersatzanspruches zustehen.

Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO sind der Partei unter anderem die Kosten von Sachverständigen verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Hier ist die Klägerin, wie das Erstgericht zu Recht annäherungsweise eingeschätzt hat, mit ca. 85 % ihrer Ansprüche durchgedrungen. Dies ist als Quote ihres Obsiegens anzusehen. Schon nach dem reinen Wortlaut der Gesetzesbestimmung bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, ihr mehr zuzusprechen.

Unter anderem mit Rücksicht auf den einen wesentlichen Bestandteil des Kostenersatzrechtes bildenden Vereinfachungsgrundsatz und dem Prinzip der Erfolgshaftung hat die Rechtsprechung überwiegend nur auf die Quote des Gesamterfolges abgestellt und nicht darauf, welcher Prozeßaufwand jeweils durch den Teil, mit dem die Partei durchgedrungen bzw. unterlegen ist, verursacht wurde (vgl. im allgemeinen etwa OGH RZ 1982/31, OLG Wien WR 206; für Sachverständigengebühren abweichend OLG Wien 12.2.1993 WR 571 mwN). Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Lehre (vgl. Fasching Lehrbuch Rdz 464 ua.).

Auch jene Teile der Lehre, die sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, insbesondere 198 ff), gehen einerseits nur von der Erforderlichkeit einer Differenzierung in der Betrachtung in jenen Fällen aus, in denen ein Teilanspruch einen besonders hohen Kostenaufwand verursacht und schlagen andererseits auch hier nur vor, daß eine Abweichung von der bloßen Erfolgsquote einzuschätzen ist, nicht aber daß für die Teilansprüche jeweils besondere Erfolgsquoten zu bilden wären.

Es ist nun der Klägerin zuzugestehen, daß das Sachverständigengutachten ausschließlich zur Frage der Feststellung des Anspruches auf Überstundenentgelt eingeholt wurde (vgl. dazu Bydlinski aaO, 205, insbesondere FN 66; OLG Wien 12.2.1993 WR 571). Auch ausgehend von dieser Ansicht, daß auf den mit den jeweiligen Teilforderungen verbundenen Prozeßaufwand abzustellen wäre, kann aber nicht nur auf ein Fragment des durch eine Teilforderung verursachten Prozeßaufwandes abgestellt werden, sondern es wäre auf den jeweils gesamten Prozeßaufwand Bedacht zu nehmen, da etwa der Aufwand bei den Einvernahmen zum Teilanspruch "Überstundenentgelt" deutlich geringer sein könnte als dessen Quote am Gesamtanspruch. Eine Unterscheidung zwischen den nach § 43 Abs 1 erster und zweiter Satz ZPO zuzusprechenden Kosten und jenen nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (Gebühren, Sachverständigenkosten, etc.) ist insoweit nicht vorzunehmen. Für den Zuspruch der letzteren (Gebühren, etc.) wurde nur eine andere, und zwar die volle Quote des Obsiegens vorgesehen, weil diese Kosten typischerweise nur von einer Partei getragen werden und daher eine Kürzung durch die Quote des Obsiegens des Gegners nicht erfolgen soll. Dies ändert aber nichts daran, daß für die Frage, ob im Einzelfall im Hinblick auf die besonders hohen Aufwendungen, die mit einem Teilanspruch verbunden sind, doch von der rein mathematischen Aufteilung der Gesamtkosten nach der Gesamtobsiegensquote abzuweichen ist, nicht nur auf den Teil der Kosten zur Klärung dieses Teilanspruches - etwa bestimmte Gebühren - abgestellt werden kann. Der Umstand, daß die mit der Quote nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO zuzusprechenden Kosten und jene mit der Quote nach § 43 Abs 1 erster und zweiter Satz ZPO zuzusprechenden Kosten zusammen zu berücksichtigen sind, ergibt sich schon aus der im § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO gewählten Formulierung "dabei", die eindeutig auf die davor liegenden Sätze verweist.

Andernfalls ergäbe sich etwa in einem Prozeß, bei dem zwei Teilansprüche von je S 50.000,-- zu klären sind, jedoch zur Klärung des einen Teilanspruches im wesentlichen nur ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, eine von den Grundprinzipien des Kostenrechts, insbesondere dem Erfolgsprinzip abweichende Aufteilung der Kosten. Es wäre dann, wenn in einem solchen Fall Sachverständigengebühren in Höhe von S 10.000,-- anfallen und der Kläger mit diesem Teilanspruch durchringt, während er mit dem zweiten Teilanspruch, der im wesentlichen den Verhandlungsaufwand von S 20.000,-- verursacht, unterliegt, zwar dem Kläger sein Aufwand für die Sachverständigengebühren zuzusprechen, im übrigen jedoch mit einer Kostenaufteilung vorzugehen wäre. Der Kläger hätte dann von dem insgesamt angenommenen verursachten Kostenaufwand von S 30.000,-- (S 10.000,-- Sachverständigengebühren, und je S 10.000,-- Vertretungskosten auf beiden Seiten) im Ergebnis nur S 10.000,-- zu tragen, obwohl er nur zur Hälfte obsiegt hat und sein unrichtiger Prozeßstandpunkt hinsichtlich des anderen Teilanspruches mehr Kosten verursachte.

Es ist daher bei der Beurteilung grundsätzlich stets auf den gesamten Prozeßaufwand zur Klärung des Teilanspruches abzustellen. Im übrigen ist noch zu bemerken, daß die gegenteilige Auffassung auch dazu führen müßte, daß bei jedem Zeugen, der Gebühren angesprochen hat, zu prüfen wäre, ob er nur zu Beweisthemen geführt wurde, die einen Teilanspruch betreffen und dann für diesen die Obsiegensquote heranzuziehen wäre. Daß dies dem Grundgedanken der Vereinfachung im Prozeßkostenersatzrecht widersprechen würde, bedarf keiner näheren Erläuterung. Es kann daher nur auf den gesamten Prozeßkostenaufwand hinsichtlich des jeweiligen Teilanspruches - wobei den Sachverständigengebühren durchaus ein maßgebliches Gewicht zukommen kann - abgestellt werden und zusätzlich kommt ein Abweichen von der Quote des Gesamtobsiegens nur bei einem deutlich erhöhten Prozeßaufwand hinsichtlich dieses Teilanspruches in Betracht.

Daß hier aber der gesamte Prozeßaufwand betreffend die Überstunden deutlich über dessen Quote am Gesamtanspruch liegen würde, kann im Hinblick auf die zahlreichen Einvernahmen auch zum Thema der "Kurskosten" nicht gesagt werden.

Letztlich stünde dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigengebühren auch entgegen, daß diese im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch gar nicht bestimmt waren.

Spruchgemäß war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisi-

onsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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