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3Ob74/95•OGH 3Ob74/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr.Michael P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Peter K*****, wegen S 1,000.000,- sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 29.März 1995, GZ 4 R 84/95-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 9.Jänner 1995, GZ 9 E 2077/93-10, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes auf. Mangels Zulassung durch das Rekursgericht ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO).
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