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1Ob1641/95•OGH 1Ob1641/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H. i.L., ***** vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) ***** H***** KG, , 2) Adelheid H, und 3) Günther H*****, alle vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,700.000,- s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1995, GZ 1 R 97/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wird der Klagsbetrag für die Abtretung der Mietrechte gefordert. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine Ablöse gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Zur Verhandlung und Entscheidung eines solchen Rechtsstreits sind gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN die Bezirksgerichte berufen (WoBl 1994/31 uva). Hinsichtlich einer Unternehmensveräußerung mangelt es an entsprechend konkretem Vorbringen. Weder das Unternehmen, noch dessen Standort, der Preis, die Unternehmensbestandteile, der Käufer oder der Kaufvertrag sind dezidiert bezeichnet.
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