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12Os107/95•OGH 12Os107/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdelhamid Ben Ahmed G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.Juni 1995, GZ 20 w Vr 3997/95-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Abdelhamid Ben Ahmed G***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 29.März 1995 in Wien Maria G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 1.500 S Bargeld abgenötigt, indem er ein Messer mit 10 bis 12 cm Klingenlänge in Brusthöhe gegen sie richtete und sie zur Ausfolgung ihrer Kellnerbrieftasche samt Tageslosung aufforderte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 10 a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund in der Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) als Verletzung der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO gerügt wird, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil dazu mit sinnentstellender Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gelöste Details der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der insgesamt unmißverständliche Aussagewert seiner Einlassung zur Frage einer für die Tatsubsumtion relevanten Alkoholisierung - solcherart demnach nicht aktenkonform - ins Gegenteil verkehrt wird. Hat sich doch der Angeklagte (im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten - 39) ausdrücklich darauf berufen, im hier entscheidenden Tatzeitpunkt lediglich "ein bißchen" alkoholisiert gewesen, an Bierkonsum gewöhnt zu sein und davon ausgehend auf der Linie seiner jedwede Raubtat leugnenden Verantwortung dezidiert die Möglichkeit ausgeschlossen, daß seine Erinnerung an die inkriminierte Raubausführung allenfalls alkoholisierungsbedingt getrübt sein könnte, wobei er zur Bekräftigung seiner Angaben auf sein Geständnis zu dem in der selben Nacht (nach weiterem Bierkonsum) verübten Zigarettendiebstahl (hinsichtlich dessen in der Hauptverhandlung Rücktritt von der Anklage erklärt wurde - 225) verwies. Durch die dem Beschwerdevorbringen unterlaufene Vernachlässigung wesentlicher Passagen der Verantwortung des Angeklagten findet aber auch jene alkoholisierungsspezifische Indizeignung in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, die die Beschwerde den Vorhaltungen des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes in Richtung tatfördernder Alkoholisiserungskomponenten beimißt.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Einwände, diverse Ungereimtheiten der leugnenden Primäreinlassung des Angeklagten seien auf Alkoholbeeinträchtigungen zurückzuführen, die ihm angelastete Raubbeute hätte wegen angeblich am selben Tag getätigter Geldbehebungen bei der Bank den bei seiner Verhaftung sichergestellten Bargeldbetrag übersteigen müssen, die Angaben der tatbetroffenen Belastungszeugin Maria G***** ließen sich mit dem zwischen Tatzeitpunkt und Täterfestnahme verstrichenen Zeitraum nur schwer in Einklang bringen, nicht anders als für die weiteren Beschwerdeversuche, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Maria G***** und Vinko M***** aus der Sicht insgesamt unwesentlicher Einzelheiten zu problematisieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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