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12Os79/95•OGH 12Os79/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1995, GZ 6 b Vr 2.868/94-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter W***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.
Demnach hat er von Oktober bis November 1993 in Wien drei bis viermal den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin in geringen Mengen, der Gordana M***** (vgl S 57) überlassen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Unterbleiben ausdrücklicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl eine Undeutlichkeit (Z 5), als auch ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) erblickt wird, genügt der Hinweis darauf, daß der wegen gleichartiger Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz wiederholt vorverurteilte Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nach den tatsächtlichen Feststellungen insgesamt gewollt setzte, die subjektive Tatbestandsverwirklichung demnach - wegen fehlender Hinweise auf Willensmängel im Tatzeitpunkt - durch die Verfahrensergebnisse keine Problematisierung erfuhr, sodaß einerseits der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt und andererseits die Rechtsrüge - indem sie diesen subjektiven Aussagewert des festgestellten Tathergangs nicht berücksichtigt - den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.
Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte nicht mit Tatsachenirrtum vielmehr bloß damit verantwortete, daß er ein - wenn auch später widerrufenes - Geständnis vor der Polizei ablegte, betrifft der Einwand aktenwidriger Wiedergabe der Aussage des Zeugen. H***** (er habe nicht bemerkt, daß der Angeklagte schlecht sehe) vorweg keine entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Erörterung seiner Verantwortung, er habe die Ablegung des Geständnisses vor der Polizei damit erklärt, daß er "seine Ruhe haben" wollte, womit sich die Urteilsgründe der Beschwerdebehauptung zuwider im übrigen ohnedies auseinandersetzen (273).
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) - soweit sie nicht überhaupt in einer im Senatsverfahren unzulässigen Kritik an der von den Tatrichtern vorgenommenen Beweiswürdigung besteht - vermag der Angeklagte keine Bedenken, geschweige solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenaussprüche zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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