OGH 2Ob562/95

2Ob562/95Obergericht24.08.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob562/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Andreas K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** Gesellschaft mbH Co KG, wider die beklagten Parteien 1.) R***** Gesellschaft mbH Co KG, 2.) R***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 28.068,-

sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1995, GZ 1 R 2/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.März 1993, GZ 12 C 651/92w-12, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht 50.000 S (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO liegt nicht vor. Die jedenfalls unzulässige Revision der beklagten Parteien verfällt daher ohne jede sachliche Prüfung ihrer Zulässigkeit sowie der formal- und materiellrechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung der Zurückweisung.

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