OGH 10ObS144/95

10ObS144/95Obergericht22.08.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS144/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1995, GZ 8 Rs 24/95-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.November 1994, GZ 8 Cgs 28/94d-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Senates im Einklang (insb SSV-NF 4/160 und 5/100). Daß der Kläger völlig taubstumm sei, wurde weder behauptet noch festgestellt. Er selbst brachte in seiner Klage vor, daß bei ihm eine hochgradige Schwerhörigkeit bestehe; nach den Feststellungen ist das Gehör für die Umgangssprache je Ohr im Abstand von 10 bis 20 cm gegeben. Soweit in der Rechtsrüge von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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