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8Ob517/95•OGH 8Ob517/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine E*****, vertreten durch Dr.Otto Ortner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S
158. 800 sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei S 76.000 s.A., der beklagten Partei S 82.800 sA) infolge Revisionen beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Mai 1994, GZ 11 R 72/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.Juli 1993, GZ 23 Cg 283/91-9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Spruch der Entscheidung wird in seinem zweiten Absatz wie folgt berichtigt:
"Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben".
Begründung:
Die Berichtigung war vorzunehmen, weil es sich, wie aus der vorletzten Seite der Begründung hervorgeht, um ein offensichtliches Versehen (Formulierungsfehler) handelt.
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