OGH 13Os102/95

13Os102/95Obergericht16.08.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os102/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hanif I***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mustafa S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Hanifi I***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.April 1995, GZ 20 qu Vr 12353/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Mustafa S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Nach dem Wahrspruch der Geschworenen hat Mustafa S***** zu dem von Hanifi I***** und Nihat T***** begangenen schweren Raub (unter Verwendung einer Waffe) dadurch beigetragen, daß er die beiden Genannten zum Tatort brachte, dort auf sie wartete und nach Vollendung des Raubes mit ihnen die Flucht ergriff.

Entgegen der auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Der Beschwerdeführer selbst muß einräumen, daß die an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Zitate aus den Akten "schwerwiegende Vorwürfe" in Richtung einer Beitragstäterschaft zum bewaffneten Raub gegen ihn selbst enthalten.

Der Umstand, daß die Geschworenen bei einem weiteren Mitangeklagten die diesen betreffende Schuldfrage verneint haben, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Bejahung der Schuldfrage betreffend den Beschwerdeführer. Denn abgesehen davon, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht auf einen bloßen Vergleich unterschiedlicher Fragebeantwortung durch die Geschworenen gestützt werden kann, ist der Beschwerdeführer zudem noch darauf zu verweisen, daß in der Niederschrift die unterschiedliche Beantwortung auch begründet wurde.

Auch der Umstand allein, daß das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei ohne Beiziehung eines Dolmetsch protokolliert wurde, vermag die behaupteten Bedenken nicht zu begründen, zumal auch der vernehmende Beamte dargetan hat, daß er sich mit dem Beschwerdeführer ausreichend verständigen konnte. Der Beschwerdeführer ist dieser Aussage vor den Geschworenen keineswegs entgegengetreten, er räumt sogar im Rechtsmittel ein, Gespräche des täglichen Lebens durchaus in deutscher Sprache führen zu können.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d, 344 StPO).

Über die noch unerledigten Berufungen hat gemäß § 285 i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.