OGH 14Os53/95

14Os53/95Obergericht08.08.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os53/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedhelm W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Jänner 1995, GZ 35 Vr 725/94-219, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mt dem angefochtenen Urteil wurde Friedhelm W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weil er vom Jänner 1994 bis 25.Februar 1994 in Innsbruck mit zumindest einem weiteren namentlich nicht bekannten Mittäter den Alois R***** durch die falsche Vorgabe, für ihn über die Tiroler Sparkasse ein Devisenwechselgeschäft mit einem 25-%igen Gewinn abzuwickeln, betrügerisch getäuscht, zur Übergabe von 3 Mio DM verleitet und in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der den Strafausspruch zudem mit Berufung anficht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der erstbezeichnete Nichtigkeitsgrund (Z 4), mit dem der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Einvernahme des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Zeugen Klaus-Alwin W***** und dessen Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten N***** als Verfahrensmangel rügt, haftet dem Urteil nicht an. Von der Durchführung dieses Beweises, durch den nachgewiesen werden sollte, daß W***** sich am 25.Februar 1994 nicht in Innsbruck aufhielt und nicht jener "Bankbeamte" war, der den in Rede stehenden Geldbetrag an diesem Tag in der Tiroler Sparkasse in Innsbruck von N***** entgegennahm, konnte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten schon deshalb Abstand nehmen, weil hiedurch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zugunsten des Angeklagten nicht erwartet werden konnte. Zum einen gehen die Tatrichter ohnehin davon aus, daß der Nachweis nicht erbracht werden könne, daß dieser "Bankbeamte", der nach ihrer Überzeugung der Komplize des Angeklagten war, mit W***** ident sei; zum anderen könnte sich ein gegenteiliges Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme auf Grund der im Urteil aufgezeigten Kontakte des Angeklagten mit W***** und dessen Bezug zu gleichartigen Delikten in der Schweiz nur zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Damit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf die zu diesem Punkte zusätzlich vorgebrachte Beschwerdeargumentation.

Fehl geht auch der nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach als Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a relevierte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite. Mit der bemängelten Formulierung

"W***** und die mit ihm zusammenarbeitenden Leute hatten es von vornherein darauf angelegt, den Anleger bzw geschädigten Alois R***** durch die Vorspiegelung, ein Devisentauschgeschäft über 3 Mio DM abzuwickeln, welches 25 % Gewinn abwirft, einen Bargeldbetrag von 3 Mio DM herauszulocken. In Wirklichkeit dachten W***** und Co niemals an einen Devisenaustausch, sondern daran, sich diesen hohen Geldbetrag ohne jede Gegenleistung unter den Nagel zu reißen",

wird sogar eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es der Angeklagte (mit seinen Mittätern) geradezu darauf abgesehen hatte, den in Rede stehenden Betrag ohne jede Gegenleistung und somit in vermögensschädigender Täuschungs- und Bereicherungs-Absicht herauszulocken.

Es versagt aber auch der Vorwurf der mangelhaften Begründung (Z 5) der Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit dem "ominösen Mann im Sitzungszimmer" zusammengearbeitet habe, übergeht der Beschwerdeführer hiebei doch die dazu angestellten und ausführlich dargelegten Urteilserwägungen (US 14 bis 18).

Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen ergaben sich bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a), sodaß auch dieser Einwand versagt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite moniert, ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, wobei es genügt, auf die Beschwerdeerledigung zur Mängelrüge (Z 5) zu verweisen.

Aber auch mit der Behauptung eines weiteren Feststellungsmangels hinsichtlich einer vom Angeklagten bewirkten Täuschung des Tatopfers entfernt sie sich vom festgestellten Urteilssachverhalt. Nach den insoweit eindeutigen Konstatierungen umfaßte der vom Angeklagten entwickelte Tatplan nämlich auch die vermögensschädigende Irreführung des Tatopfers durch Dritte, wobei der Angeklagte zudem in der entscheidenden Phase durch die (auch) R***** gegenüber geäußerte Erklärung, "daß er mit den Bankbeamten in der Tiroler Sparkasse einen Termin für 9,30 Uhr vereinbart habe" (US 13), an der Täuschung R*****s unmittelbar mitgewirkt hat.

Das weitere unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw 10 StPO erstattete Vorbringen entzieht sich einer sachlichen Erwiderung, weil nicht zu ersehen ist, worin in der Unterlassung von (nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen über die Identität von Mittätern oder über den Verbleib des ertrogenen Geldbetrages dem Erstgericht ein Irrtum in der rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates unterlaufen sein soll.

Der Beschwerdeeinwand der Unverhältnismäßkeit der Strafe (Z 11) schließlich zeigt keinen der mit diesem Nichtigkeitsgrund bekämpfbaren Anfechtungsgründe auf, sondern macht lediglich einen Berufungsgrund geltend, dessen Beurteilung dem Beschwerdeverfahren entzogen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck für die Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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