OGH 12Os93/95

12Os93/95Obergericht03.08.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os93/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. April 1995, GZ 7 Vr 302/92-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Herbert B***** wurde (I.) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133

Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und (II.) des Vergehens der Untreue

nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat

er in Suben und Neuhaus am Inn (I) als Leiter der Filialen Suben

Autobahn und Neuhaus-Schärding der Firma G***** ihm anvertrautes Gut

in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Bargeldbträge aus den

jeweiligen Filialkassen, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger

Bereicherung zugeeignet, nämlich (1) am 31.März 1989 20.000 S, am

30. April 1990 70.000 S und 50.000 S, am 31.Mai 1990 30.000 S, am

31. August 1990 76.605,20 S, am 30.November 1991 140.000 S und am

31. Jänner 1992 40.000 S; (2) am 30.Juni 1991 250 DM (= ca 1.750 S),

am 30.September 1991 24.500 DM (= ca 171.500 S), am 30.November 1991

25. 000 DM (= ca 175.000 S), am 31.Jänner 1992 4.000 DM (= ca 28.000

S) und am 29.Februar 1992 3.000 DM (= ca 21.000 S); (3) in der Zeit

von Jänner 1989 bis März 1992 überdies in Suben 354.144,55 S und

61. 835,15 DM (= ca 432.846 S) und in Neuhaus 111.674,67 S und

34. 411,09 DM (= ca 240.877 S); (II.) als über die Bankguthaben der

Firma G***** zeichnungsberechtigter Filialleiter die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich mißbraucht, indem er sich Geldbeträge auszahlen ließ, ohne sie der Firma zuzuführen, nämlich (1) am 15.Mai 1990 100.000 S, (2) am 6.Februar 1992 13.000 S.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (197, 199/III) Beweisanträge in keinem Punkt eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Die Vernehmung des Zeugen Johann K***** "zum Beweise dafür, daß der Beschuldigte Bargeldbeträge in höherem Ausmaß auch in der Schreibtischlade selbst und in Suben verwahrt hat", konnte im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses ohne Nachteil für den Angeklagten entfallen, weil das Erstgericht schon auf der Basis aktenkundiger sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse die unter Beweis gestellten Verwahrungsmodalitäten hinsichtlich eines Teiles der dem Angeklagten anvertrauten Bargeldbeträge als erwiesen annahm, dessenungeachtet aber hinsichtlich der hier tatgegenständlichen Schadensbeträge in der Größenordnung von insgesamt laut Spruch jedenfalls mehr als einer Million Schilling (die ersichtlich unter Vernachlässigung des Untreueschadens laut Faktenkomplex II irrige Bezifferung des Gesamtschadens mit 893.749,75 S in den Urteilsgründen

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es auch nicht zu, daß entscheidende Tatsachen betreffende Beweisergebnisse in den Urteilsgründen unberücksichtigt geblieben wären. Jene Einzelheiten in den Ausführungen des beigezogenen Buchsachverständigen, die sachliche Unzukömmlichkeiten in den vom Angeklagten eingehaltenen Gebarungsgepflogenheiten betreffen, bedurften dem Beschwerdestandpunkt zuwider keiner gesonderten Erörterung, weil dem bekämpften Schuldspruch ausschließlich jener Gebarungsbereich zugrundeliegt, für den auch nach dem Sachverständigengutachten (im Einklang mit den weiteren Verfahrensergebnissen) bloße Nachlässigkeit des Angeklagten bzw sonstige plausible Fehlerquellen als Erklärung der objektivierten Geldabgänge ausscheiden. Soweit sich der Angeklagte auf bloßes Versehen berief, setzte sich das Erstgericht mit dem Aspekt seiner behaupteten Überforderung ohnedies auseinander. Die Zeugin Claudia S***** hinwieder bekundete zwar eine fallweise Bereinigung aufgefallener Mißstände in der Kassabuchführung teils durch Eingang von Geldbeträgen teils durch Aktualisierung der Buchungsunterlagen, diesen Angaben kommt jedoch keineswegs der in der Beschwerde unterstellte Entlastungswert zu, weil insbesondere die fallweise erst über Aufforderung von vorgesetzter Stelle vorgenommene Angleichung des tatsächlichen Kassenstandes an die jeweils buchmäßig ausgewiesene Höhe der Annahme einer vorweg unredlichen Gebarungstendenz nicht widerspricht. Was im übrigen unter Bezugnahme auf konkrete Beträge an vermeintlich erörterungsbedürftigen Ungereimtheiten zur Schadensberechnung releviert wird, findet zwar - beschwerdekonform - im wesentlichen darin seine Erklärung, daß Einzahlungen des Angeklagten, die dieser nach der Aktenlage ersichtlich unter dem Druck und zur Begrenzung innerbetrieblicher Maßnahmen zur Ermittlung der Gesamtdimension seines deliktischen Handelns zur teilweisen Schadensabdeckung geleistet hat, lediglich in der Berechnung des noch aufrechten Effektivschadens durch den Sachverständigen, nicht aber in der tatrichterlichen Bezifferung der strafrechtlich relevanten Gesamtschadenshöhe ausgeklammert wurden. Letztere beruht aber nach der Urteilsbegründung entgegen dem Beschwerdevorbringen auf den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen des geschädigten Unternehmens (vorletzter und letzter Absatz der Seite 97/III), während auf US 8 (= 99/III) das Sachverständigengutachten nur zur Bestätigung der firmenintern errechneten primären Fehlbestände ins Treffen geführt wird. Solcherart betreffen aber die gerügten Divergenzen, die die hier aktuellen gesetzlichen Wertgrenzen im übrigen nicht berühren, lediglich den Strafzumessungsaspekt partieller nachträglicher Schadensgutmachung, ohne daß ihre Nichterörterung geeignet wäre, formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu bewirken.

Soweit schließlich in den Urteilsgründen auf die vom Angeklagten selbst aufgestellte Behauptung anfänglich unbeanstandeter Gebarungsaktivitäten bzw auch die Widerlegung der buchungsmäßigen Festhaltung tatsächlich nicht geleisteter Anzahlungen von Kunden abgestellt wird, findet dies im Akteninhalt durchaus die von der Beschwerde vermißte Deckung (ua 223/II, 175, 179/III).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf den Einwand einer dem Erstgericht unterlaufenen, der Wahrheitsfindung abträglichen Simplifizierung des schon wegen ergänzender Befassung des Buchsachverständigen ersichtlich komplexen Verfahrensgegenstandes, vermag damit aber aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil mit der Behauptung einer bloß substanzlosen Wiedergabe der verba legalia zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Untreue die nach Lage des Falles insgesamt durchaus ausreichende sachliche Fundierung der subjektiven Tatsachenfeststellungen auf Urteilsseite 9 (101/III) übergangen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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