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1Ob585/95•OGH 1Ob585/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas T*****, vertreten durch Dr.Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagten Parteien 1. Herbert R*****, und
2. Eva-Maria R*****, beide vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen 15.016 S sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgerichts vom 16.Mai 1995, GZ 25 R 134/95-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 17.Jänner 1995, GZ 4 C 178/94-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte von den Beklagten wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber ihrem vierjährigen Sohn obliegenden Aufsichtspflicht (§ 1309 ABGB) Schadenersatz von zuletzt 15.016 S sA. Die zweite Instanz entschied im zweiten Rechtsgang im Sinn des Klagebegehrens und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die als "außerordentlich" bezeichnete Revision der Beklagten ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 50.000 S nicht übersteigt und die Ausnahmen des § 502 Abs 3 ZPO hier nicht in Betracht kommen. Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.
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