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10ObS147/95•OGH 10ObS147/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Pipin Henzl und Dr.Heinz Paul in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heimo Z*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Dr.Gerald Mader und Dr.Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Mai 1995, GZ 7 Rs 150/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. September 1994, GZ 31 Cgs 34/94w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 676,48 S Umsatzsteuer mit 4.058,88 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von der maßgeblichen Feststellung des Erstgerichtes ausgeht, daß unter Bedachtnahme auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers für ihn keine Tätigkeiten mehr in Betracht kommen, für die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
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