OGH 14Os106/95

14Os106/95Obergericht18.07.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os106/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 25.April 1995, GZ 12 Vr 1.360/94-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Georg U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 2.September 1994 in L*****, Gemeinde V*****, die Alice B***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie an den Haaren und der Kleidung erfaßte, ins Schlafzimmer zerrte, sie aufs Bett warf, dort niederhielt, ihr einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzte und sich wiederholt äußerte: "Wenn du dich wehrst oder schreist, dann werde ich dich weiter schlagen !", sie ferner an den Schultern und Oberarmen im Bett festhielt, sie gewaltsam entkleidete, sein Glied wiederholt in ihre Scheide einführte, sie schließlich umdrehte, heftig umklammerte und an ihr einen Analverkehr vornahm, sowie sie schließlich aufforderte, mit ihm einen Mundverkehr durchzuführen, wobei er, um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ihr neuerlich ins Gesicht schlug und einen wuchtigen Tritt in den Unterleib versetzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Die für die Beurteilung der Verläßlichkeit der Angaben des Tatopfers bedeutsamen Sachfragen hat der psychologische Sachverständige Dr.Ingo K***** erschöpfend beantwortet. Mängel dieses Gutachtens im Sinne der §§ 125, 126 StPO oder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung und Begutachtung im Sinne des § 118 Abs 2 StPO wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht erkennbar. Mangels der dafür gesetzlich geforderten Voraussetzungen hat daher das Erstgericht die beantragte Beiziehung eines zweiten Sachverständigen (aus dem Fachgebiet der Psychoanalytik) mit Recht und ohne dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung zu beeinträchtigen (Z 4), abgelehnt.

Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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