OGH 12Os89/95

12Os89/95Obergericht13.07.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os89/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9.März 1995, GZ 13 Vr 1187/94-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Johann S***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 3.Oktober 1994 in Irdning die Gendarmeriebeamten Peter H***** und Helmut S*****, indem er ihnen für die Abstandnahme von der Prüfung seiner Atemluft auf Akoholgehalt mittels Alkomat 1.000 S Bargeld anbot, dazu zu bestimmten getrachtet, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Verfolgung alkoholisierter Fahrzeuglenker zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt jenen Beweisergebnissen, deren Nichterörterung in den Urteilsgründen als Unvollständigkeit geltend gemacht wird, keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt für den Teil der Verantwortung des Angeklagten, wonach er den angebotenen Bargeldbetrag erst nach Behebung bei einem Bankomaten verfügbar gehabt hätte, ebenso wie für die Angaben der zur Unterlassung der in Rede stehenden Amtshandlung aufgeforderten Gendarmeriebeamten, das inkriminierte Offert des Angeklagten vorerst nicht ernst genommen zu haben. Stellen doch weder die unmittelbare Realisierbarkeit der in Aussicht gestellten finanziellen Zuwendung noch die subjektive Primäreinschätzung des Tätervorsatzes durch die damit konfrontierten Beamten entscheidende Kriterien strafbarer Bestimmung zum Amtsmißbrauch dar. Jene tatrichterlichen Erwägungen, die vor dem Hintergrund der verwaltungsrechtlichen Vorstrafe des Angeklagten wegen Lenkertätigkeit in alkoholisiertem Zustand für die Bejahung der subjektivenn Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB maßgebend waren (79 f), stellen vielmehr das zu Unrecht vermißte mängelfreie Begründungssubstrat dar.

Die Rechtsrüge hinwieder, die auf der urteilsfremden Basis fehlender Ernsthaftigkeit der inkriminierten Äußerung mangelnde Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes geltend macht, verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, dessen Ausführung sich bei sonstiger Unbeachtlichkeit an sämtlichen tatrichterlichen Feststellungen - siehe zum fraglichen Punkt US 4 und 5 - zu orientieren hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".

Über die vom Angeklagten überdies gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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