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8ObS18/95•OGH 8ObS18/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr.Edith Söllner und Paul Binder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska R*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Arbeitsamt G*****, nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****, 8020 Graz, Babenbergerstraße 33, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien, wegen S 128.798 Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1995, GZ 7 Rs 116/94-9, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.April 1994, GZ 37 Cgs 43/94p-5, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist noch auf die E des OGH 9 ObA 220/91, DRdA 1993, 114 = WBl 1992, 194, und 8 ObS 18/94 sowie Grießer ZAS 1994, 113 ff (118), zu verweisen: Stammt die Betriebspensionszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des BPG (1.7.1990) gelangt dieses und damit auch § 3 Abs 5 IESG nicht zur Anwendung. Der Klägerin, die bereits seit 1982 eine Firmenpension bezieht, stehen nur Ansprüche nach § 3 Abs 6 IESG zu, die aber ohnedies bereits zur Gänze erfüllt wurden.
Eine Kostenentscheidung konnte gemäß § 77 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 ASGG entfallen, da die beklagte Partei ohnedies keine Kosten verzeichnet hat.
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