OGH 1Ob1686/94

1Ob1686/94Obergericht25.04.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob1686/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert K*****, vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Ludwig K*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,000.000-- S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 29.September 1994, GZ 2 R 196/94-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wurde durch die Beendigung der Verwaltertätigkeit des beklagten Hälfteeigentümers der Liegenschaft seine allenfalls schadensauslösenden Unterlassungen aus der Verletzung seiner Pflichten nach §§ 1009, 1012 ABGB nicht rechtmäßig; solche Interessenwahrungspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Allerdings kommt es hier darauf nicht an. Denn die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten. Die Feststellung, der Beklagte habe den beiden Mietern mitgeteilt, "daß sie im Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse die Wohnungen verlassen müßten, womit sich beide einverstanden erklärten", impliziert eine bloß mündliche Vereinbarung. Gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG hätte aber ein solch vereinbarter Kündigungsgrund zu seiner rechtlichen Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden müssen. Es fehlt damit Vorbringen des Klägers, die beiden Mieter hätten von ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht.

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