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8ObA230/95•OGH 8ObA230/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Günther F*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Dieter B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtanwalt in Wien, wegen S 479.250 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Jänner 1995, GZ 34 Ra 153/94-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Juni 1994, GZ 29 Cga 4/94h-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.610,- (einschließlich S 3.435,- Umsatzsteuer) besimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nicht eine einvernehmliche Auflösung des - ohnedies bis zur Ernennung des Klägers als Notar befristeten - Dienstverhältnisses, sondern eine Kündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses durch den Kläger mit ausschließlich in dessen Interesse (Arb 10.536) vereinbarter verkürzter Kündigungsfrist (RdW 1985, 348) vorliegt (vgl die erst jüngst ergangene E. ecolex 1994/633 = WBl 1994, 374 mit ausführlicher Begründung, ebenfalls die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Notariatssubstituten anläßlich seiner Ernennung als Notar betreffend).
Bei dem behaupteten sekundären Verfahrenmangel handelt es sich in Wahrheit um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel erster Instanz, mit Hilfe dessen der Kläger in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen unzulässigerweise zu bekämpfen versucht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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