OGH 10ObS67/95

10ObS67/95Obergericht11.04.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS67/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopetzky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr.Maximilian Polak, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1994, GZ 13 Rs 132/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juli 1994, GZ 23 Cgs 164/93v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der am 20.6.1947 geborene Kläger, dem unbestritten kein Berufsschutz zukommt, noch in der Lage, einfache, leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen zu verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Nässe- und Hitzeexposition, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeiten mit intensivem Parteienverkehr sowie Arbeiten, die ein Feingefühl der rechten Hand erfordern. Über das physiologische Ausmaß hinausgehende Pausen sind nicht erforderlich. Lasten können bis 8 kg getragen werden. Zu vermeiden sind weiters Arbeiten, die häufiges Bücken bis zum Boden erfordern, und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Einschränkungen bei der Zurücklegung der üblichen Anmarschwege bestehen nicht; ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.

Ausgehend von diesem Leistungskalkül ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, daß Invalidität nicht vorliege, weil der Kläger die Tätigkeit eines Kontrollors für einfache Kontrollarbeiten in verschiedenen Branchen, eines Hallenkehrers, Bürodieners, Tischabräumers udgl ausführen könne.

Der Kläger zieht nicht in Zweifel, daß Arbeitsplätze für die angeführten Tätigkeiten am Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, vertritt jedoch die Ansicht, daß damit der ihm mögliche Tätigkeitsbereich zu allgemein umschrieben wäre; auch stünden die festgestellten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit der Verweisung auf die herangezogenen Berufe entgegen.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Daß sich etwa ein Bürodiener häufig bis zum Boden bücken müßte widerspricht allen Erfahrungen. Kontrollore werden als Produktprüfer in der Zwischen- und Endkontrolle verschiedenster Erzeugnisse eingesetzt, wobei dann, wenn es sich nicht um hochtechnisierte Produkte handelt, die notwendigen Fertigkeiten im Rahmen einer einfachen Unterweisung erworben werden können. Die körperlichen Anforderungen übersteigen bei der Kontrolle kleinerer Erzeugnisse eine leichte Belastung nicht. Soweit der Kläger geltend macht, daß seine Depressionszustände so belastend seien, daß er auch diese Tätigkeit nicht verrichten könne, geht er nicht von der für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsgrundlage aus. Das erhobene Leistungskalkül bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Aus der Feststellung, daß der Kläger nicht mit intensivem Parteienverkehr befaßt werden sollte, läßt sich dafür nichts ableiten, sind doch damit, was die psychische Belastung betrifft, ganz andere Anforderungen verbunden, als mit der Produktkontrolle. Da der Kläger jedenfalls als Kontrollarbeiter und Bürodiener tätig sein kann, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die mit der Tätigkeit eines Hallenkehrers und Tischabräumers verbundenen Anforderungen sein Leistungskalkül übersteigen würden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch bietet der Akteninhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe.

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