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14Os47/95(14Os48/95)•OGH 14Os47/95(14Os48/95)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25. Jänner 1995, GZ 17 Vr 553/94-38, ferner über eine Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (B) schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Erich S***** in St.Valentin
A) am 1.Juli 1994 die Waltraud K***** außer dem Fall des § 201 Abs 1
StGB mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er unter der wiederholten Androhung des Umbringens, wenn sie nicht mit ins Haus komme und sich wehre, sie ergriff, ins Haus zerrte und dort würgte;
B) am 2.Juli 1994 im Verwahrungsraum des Gendarmeriepostens
St.Valentin durch Fußtritte gegen die Zellentür, sodaß sich die Türzarge in ihrer Verankerung lockerte und an Wand und Decke Risse entstanden, eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, vorsätzlich beschädigt, wodurch die Stadtgemeinde St.Valentin einen Schaden von 24.057,60 S erlitt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Der Angeklagte beschwert sich ferner über den Widerruf der bedingten Entlassung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Angesichts der festgestellten (US 2, 6), schon für sich allein zur Erfüllung des Tatbestandes (A) ausreichenden Gewaltanwendung kann es dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Tatgeschehens der Angeklagte auch Drohungen gegen Waltraud K***** ausgestoßen und ob er damit etwa nur bezweckt hat, weiteres Aufsehen zu vermeiden. Der behauptete Mangel einer insofern offenbar unzureichenden und aktenwidrig auf die Aussage der Zeugin gestützten Begründung (Z 5) betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Gegen die bekämpfte Annahme bestehen im übrigen aber auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).
Schon aus eben diesem Grunde fehlt es auch dem (fälschlich unter Z 10) erhobenen Einwand einer Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) an der erforderlichen Relevanz.
Indem der Beschwerdeführer unter dem Anfechtungspunkt eines Subsumtionsirrtums (Z 10) behauptet, es bliebe nach dem äußeren Tatgeschehen die Möglichkeit offen, daß er der Waltraud K***** etwa nur einen Kuß abringen wollte, negiert er in prozeßordnungswidriger Weise, daß im Urteil unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Verantwortung sein auf die Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs gerichteter Vorsatz festgestellt ist (US 6, 8).
Auch der Vorwurf, das Erstgericht hätte "das Vorliegen eines Rücktritts vom Versuch zu erwägen gehabt", ist in keiner der in Betracht kommenden Anfechtungsrichtungen (Z 5 oder Z 9 lit b) berechtigt, werden doch jene Konstatierungen (US 6, 9), welche die für diesen Strafaufhebungsgrund vorausgesetzte Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen, vom Beschwerdeführer übergangen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Faktum B ist gleichfalls von vornherein verfehlt, weil in der Beschwerde verschwiegen wird, daß nicht "lediglich eine Beschädigung der Türe" schlechthin, sondern die Lockerung deren Zarge und damit eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Absicherungsfunktion festgestellt ist (US 2, 7, 9).
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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