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15Os36/95•OGH 15Os36/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pedro Nel M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Februar 1995, GZ 35 Vr 3498/94-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der kolumbianische Staatsangehörige Pedro Nel M***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) sowie des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG (C) schuldig erkannt und einerseits nach § 28 Abs 1 StGB, § 12 Abs 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe, andererseits nach § 35 Abs 4 FinStrG zu einer Geld- (und Ersatzfreiheits) Strafe verurteilt.
Danach hat er am 24.November 1994 und kurze Zeit vorher in Bogota, Madrid, Amsterdam, Innsbruck und anderen Orten
(zu A) den bestehenden Vorschiften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 1.000 Gramm Kokain, von Kolumbien aus-, über Spanien und die Niederlande nach Österreich eingeführt, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte;
(zu B) eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den verfälschten, auf den Namen Jose Luis Santa Maria A***** lautenden spanischen Reisepaß mit der Nr B 319160, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, [eines Rechtsverhältnisses] und einer Tatsache, nämlich seiner berechtigten Einreise nach Österreich unter falscher Identität, gebraucht, indem er diesen anläßlich der Einreisekontrolle am Flughafen Innsbruck österreichischen Zollorganen vorwies;
(zu C) am 24.November 1994 anläßlich seiner Einreise nach Österreich beim Zollamt Innsbruck 1.016,8 Gramm hochwertiges Kokain ausländischer Herkunft im Wert von 2,033.600 S, auf welches Eingangsabgaben in Höhe von 534.837 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung seiner zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht.
Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen "das Urteil" ausgeführt wird (248 oben) und Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (253) dahin geht, "gemäß § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben ...", sich somit uneingeschränkt auch auf den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Finanzvergehens (C) richtet.
Hiezu unterläßt es die Beschwerde aber, jene Tatumstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen, die die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, zumal solche auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 32) nicht angeführt wurden (§ 285 a Z 2 StPO). Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Begehren, "gemäß § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Versetzung in den Anklagestand oder Entscheidung über den Anklageeinspruch durch ein unzuständiges Oberlandesgericht) ab, der im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht werden konnte, weil ein Gerichtshof zweiter Instanz nicht angerufen worden ist.
Schlichtweg aktenwidrig ist der zum Schuldspruch laut A des Urteilssatzes erhobene Einwand in der Mängelrüge (Z 5), der Angeklagte habe weder vor dem Untersuchungsrichter noch in der Hauptverhandlung eingestanden, gewußt zu haben, daß er Kokain geschluckt habe, und er nie ausgesagt habe, über die Menge informiert gewesen zu sein.
Demgegenüber hat das Erstgericht den für die Verwirklichung des in Rede stehenden Suchtgiftverbrechens (zumindest) geforderten bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Suchtgiftart (Kokain) als auch in Ansehung der "Übermenge" (US 6 letzter Absatz) mit eindeutiger, aktengetreuer, zureichender (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglicher Begründung (US 7 erster Absatz) aus den bezüglichen (in den Entscheidungsgründen ausführlich erörterten - US 7 bis 9 -) Einlassungen des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde unmittelbar nach seiner Festnahme (7 = 89 und 9 = 73 iVm US 5), vor dem Untersuchungsrichter (11, 13) und in der Hauptverhandlung (191) erschlossen, sodaß - der Beschwerde zuwider - von einer undeutlichen, unvollständigen bzw fehlenden Begründung keine Rede sein kann. Daß der Angeklagte über den "Reinheitsgehalt" nicht informiert war, berührt angesichts der rund 50-fachen Überschreitung der großen Menge (15 Gramm) keinen entscheidenden Umstand.
Im Kern wird damit ebenso wie mit dem weiteren Vorbringen (einzelne für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen seien zu treffen, hingegen jene zu seinem Nachteil seien nicht zu treffen gewesen; die "Feststellung" - in Wahrheit handelt es sich um eine Erwägung - des Erstgerichtes [US 8 zweiter Absatz f] sei in Anbetracht der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten undeutlich) bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Erkenntnisrichtern in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu seinem Nachteil gelöste Schuldfrage kritisiert.
Die Rechtsrügen verfehlen zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist - vom gesamten wesentlichen Tatsachensubstrat ausgehen, sondern teilweise im Urteil festgestellte Tatsachen bestreiten, teilweise übergehen.
Die vom Nichtigkeitswerber unter Berufung auf Z 9 lit a zum Schuldspruchfaktum B reklamierte (seiner Meinung nach fehlende) Urteilskonstatierung darüber, "ob der Angeklagte bzgl der Verwendung des Reisepasses mit Vorsatz gehandelt hat", ist den Entscheidungsgründen (US 6 oben, 10 erster Absatz), die der Beschwerdeführer einfach übergeht, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.
Daß der Angeklagte das inkriminierte Suchtgiftverbrechen mit (bedingtem) Vorsatz verübt hat, konstatiert das Schöffengericht unmißverständlich (US 6 letzter Absatz), während die (wenngleich knappe, aber doch ausreichende) rechtliche Beurteilung an anderer Stelle (US 9 letzter Absatz) erfolgt. Im übrigen ist diesem Beschwerdevorbringen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit zu entnehmen, inwiefern in diesem Zusammenhang der behauptete materiellrechtliche (oder ein anderer) Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden sein soll (§ 285 a Z 2 StPO), sodaß eine sachbezogene Erörterung nicht möglich ist.
Mit Beziehung auf Z 9 lit b behauptet die Beschwerde, das Urteil enthalte "überhaupt keine Feststellung, ob der Angeklagte lediglich auf Grund der ernsten Drohungen gehandelt hat", und resümiert unter Zugrundelegung der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers (US 7 ff), er habe bei Begehung des Suchtgiftverbrechens (A) "sohin in rechtfertigendem Notstand gehandelt".
Mit diesen Argumenten setzt sich der Rechtsmittelwerber aber in unlösbarem Widerspruch zur gegenteiligen (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellung (US 7 zweiter Absatz, 9 dritter Absatz), der zufolge der Angeklagte sich "des Geldes wegen dazu (nämlich zum Kokaintransport) freiwillig" bereit erklärt hatte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich wendet sich gegen die vom Schöffengericht angenommene Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG, indem sie abermals nicht nur an der Aktenlage (12 f, 191) vorbeiargumentiert, sondern auch urteilsfremd (US 6 unten und 7 zweiter Absatz) unterlegt, der Vorsatz des Angeklagten habe sich "höchstens auf den Transport von Rauschgift beziehen können, keinesfalls aber auf die Qualifikation als mindestens das 25-fache der großen Menge, welche im § 12 Abs 1 SGG genannt ist".
Indem die Rüge in bezug auf die im Urteil fehlerfrei konstatierte Reichweite des Vorsatzes auf den gegenteiligen Standpunkt verharrt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.
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