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15Os35/95•OGH 15Os35/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Gerhard O***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Subsidiarantragsteller Josef M***** und Stefanie M***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten vom 10.Februar 1995, GZ 28 Vr 1031/94-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten den Antrag des Josef M***** und der Stefanie M***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Richter des Landesgerichtes St.Pölten Dr.G***** O***** wegen § 302 Abs 1 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Antragsteller gegen den erwähnten Richter am 27.Oktober 1994 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die Ratskammer begründete ihre Entscheidung damit, daß sich die Antragsteller dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, weshalb sie zur Subsidiaranklage (richtig: zur Stellung eines Subsidiarantrages) nicht legitimiert seien.
Die von Josef und Stefanie M***** gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil gegen die Beschlüsse der Ratskammer - mit Ausnahme der Einstellung einer bereits eingeleiteten Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
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