OGH 12Os39/95

12Os39/95Obergericht30.03.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os39/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ferdinand S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1995, GZ 33 Vr 2110/94-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ferdinand S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er von 1992 bis Mai 1993 in Linz unmündige Personen, nämlich Sonja H*****, geboren am 30.Jänner 1986, und Michaela H*****, geboren am 8.Dezember 1987, mehrmals auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er die Mädchen entkleidete und sie am Geschlechtsteil betastete.

Die dagegen aus Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Täterschaft des Angeklagten in bezug auf die im Urteil festgestellten - nach dem insoweit unbestritten gebliebenen kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten mit Sicherheit tatsächlich vorgefallenen

(87) - Unzuchtshandlungen. Daß der psychiatrische Experte eine gewisse Unsicherheit darüber offen ließ, ob tatsächlich der Angeklagte der Täter gewesen sei, wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen ohnehin in die entscheidungstragenden Erwägungen der Tatrichter miteinbezogen, jedoch aus denkgesetzmäßig nachvollziehbaren Überlegungen als ungeeignet beurteilt, die diesbezüglich zweifelsfreien Angaben der sachverständigen Zeugin Francoise S***** (165), welche die Kinder nicht nur kurze Zeit - wie Prim.Dr.G***** - sondern über einen Zeitraum von einem Jahr beobachtet und kinderpsychologisch betreut hatte (US 9), zu problematisieren.

Als nicht aktengetreu auf sich beruhen können die weiteren Beschwerdebehauptungen, die Tatopfer hätten bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen keine den Angeklagten belastenden Angaben gemacht (79 f) und die Aussage der Zeugin S***** bestehe im wesentlichen nur aus bloßen Schlußfolgerungen. Abgesehen davon hat diese Zeugin im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation eine Verwechslung des Täters durch die beiden - zur Tatzeit sechs- bzw vierjährigen - Mädchen zwar bedacht, aus ihrer Sicht aber mit Sicherheit ausgeschlossen (165).

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den objektiven Tatbestand vorgebrachten Argumente setzen sich darüber hinweg, daß dem Angeklagten nicht Küssen, Streicheln, Betasten der Oberschenkel, Schläge auf das entblößte Gesäß oder "bloßes" Entkleiden, sondern Betasten der dazu entkleideten Mädchen am Geschlechtsteil angelastet wird, sodaß sie mit der Behauptung, über diese in der Beschwerde wiedergegebenen Unzuchtshandlungen hinausgehende sexuelle Attacken seien im Urteil weder festgestellt, noch hätten sie dem Angeklagten nachgewiesen werden können, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 1, 7) ignoriert.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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