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3Ob513/95•OGH 3Ob513/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde K*****, vertreten durch Dr.Helmut Steiner, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Dr.Wolf Werner K*****, wegen Besitzstörung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 25.Jänner 1995, GZ 18 R 21/95-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 2.Dezember 1994, GZ 2 C 51/93w-21, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der angefochtene Beschluß ist in einem Besitzstörungsverfahren ergangen. § 528 Abs 2 Z 6 ZPO schließt für alle über Beschlüsse im Besitzstörungsverfahren erster Instanz ergehenden Entscheidungen des Rekursgerichtes, mögen diese meritorischer oder formeller Art sein, die Anfechtbarkeit aus; es sind somit alle Entscheidungen der zweiten Instanz in Besitzstörungsstreitigkeiten unanfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 528 mwN).
Ist die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 1 Z 6 ZPO versagt, steht auch kein "außerordentliches" Rechtsmittel zu.
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