OGH 10ObS503/95

10ObS503/95Obergericht28.03.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS503/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Leopold R*****, 2. Mag.Magdalena R*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Spitzauer und Dr.Georg Backhausen, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude W*****, vertreten durch Dr.Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert 1,300.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1994, GZ 16 R 190/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.Mai 1994, GZ 19 Cg 241/93p-10, teils bestätigt teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob die Streitteile - mündlich oder auch nur konkludent - einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft geschlossen haben. Das Berufungsgericht gelangte zur Auffassung, daß die Beklagte den Klägern überhaupt kein Anbot gestellt habe; selbst wenn man aber ein solches Anbot bejahen würde, hätten es die Kläger nicht rechtzeitig angenommen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Fragen, "ob eine Erklärung als verbindliches Anbot zu werten ist bzw wie die Vereinbarung einer Frist bis nach Pfingsten zu interpretieren ist, in der hier zu beurteilenden Konstellation noch nicht vom Höchstgericht entscheiden wurde."

Die Kläger stehen in ihrer auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten revision auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihnen ein verbindliches Anbot gemacht, das von ihnen auch fristgerecht angenommen worden sei.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Nach § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Vorliegen einer solchen erheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere ob in ihr endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt (vgl Koziol/Welser, Grundriß9 I 104 f mwN), ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen - wie auch im konkreten Fall - keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe den Klägern kein bindendes Angebot gemacht, beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung die im Interesse der Wahrung der Rechtssichterheit korrigiert werden müßte (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN). Hat aber die Beklagte den Klägern keine Offerte mit endgültigem Bindungswillen gestellt, dann kommt der Frage nach der Dauer einer solchen Bindungswirkung ("bis nach Pfingsten") keine erhebliche Bedeutung mehr zu. Auch die letztlich noch zu beantwortende Frage, ob die Beklagte einen solchen Bindungswillen anläßlich einer Besprechung vor dem Notar erkennen ließ, betrifft Umstände des Einzelfalls und keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Annahme, daß die Beklagte vor Klärung der Rechtslage (hinsichtlich der einem Dritten eingeräumten Option) und vor Unterfertigung einer Vertragsurkunde nicht gebunden sein wollte, beruht nicht auf einer denkgesetzwidrigen Auslegung.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen (10 Ob 521/94 uva).

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