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4Ob1540/95•OGH 4Ob1540/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Jänner 1995, GZ 1 R 10/95-57, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Im Hinblick auf die zuerkannten, den Regelbedarf beträchtlich überschreitenden Unterhaltsbeträge kann der Minderjährige den Sonderbedarf aus den laufenden Unterhaltsbeträgen decken. Die Beurteilung dieser Frage hängt aber nur von den Umständen des Einzelfalles ab, eine Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar.
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