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1Ob1549/95•OGH 1Ob1549/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria Helene K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Peter S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28.Dezember 1994, GZ 3 R 570/94-47, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Peter S***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.1.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.2.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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