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2Ob1057/95•OGH 2Ob1057/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Michaela E*****, 2) Sversicherungs-AG, beide vertreten durch Dr.Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 332.844,51 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1995, GZ 2 R 227/94-36, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nicht schon jede, sondern erst eine in erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unterschiedliche Beurteilung ein und desselben Unfallssachverhaltes durch verschiedene Gerichte bewirkt die Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels im Sinn der Entscheidung des erkennenden Senates ZVR 1992/115.
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