OGH 12Os183/94(12Os19/95)

12Os183/94(12Os19/95)Obergericht16.03.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os183/94(12Os19/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karim L***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Juli 1994, GZ 20 m Vr 441/94-63, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Verteidigers Dr.Zessin, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karim L***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 2.Jänner 1994 in Wien Christa L***** durch mehrere Messerstiche zu töten getrachtet.

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach versuchtem Mord und verneinten die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB jeweils stimmeneinhellig. Die Eventualfragen (1 bis 3) nach den Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB, der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB ließen sie demzufolge ebenso unbeantwortet wie die mit diesen Eventualfragen verbundenen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit.

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (217, 218) Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen für Waffentechnik bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis der Tatsachengrundlagen strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts vom Versuch kam nämlich nach den im konkreten Fall vorgelegenen Verfahrensergebnissen vorweg unabhängig vom Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme zwingend nicht in Betracht:

Den dazu maßgebenden Erwägungen ist zunächst voranzustellen, daß der (anfänglich uneingeschränkt im Sinn des bekämpften Schuldspruchs geständige) Angeklagte unmittelbar nach der Tat vor der Polizei angab, die Klinge des als Tatwaffe eingesetzten Messers sei beim dritten Stich gegen Christa L***** abgebrochen, allein deshalb sei er vom Tatort geflüchtet, ohne auf das Opfer weiter einzustechen (67 in ON 2). Im wesentlichen gleichlautende Angaben machte der Angeklagte anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter (73 a in ON 2). Die - mit dem in Rede stehenden Antrag auf Beiziehung eines waffentechnischen Sachverständigen unter Beweis gestellte - Behauptung, "das Messer selbst abgebrochen zu haben", stellte der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung auf (191, 195), beschränkte sich in diesem Zusammenhang allerdings auf die Erklärung, dabei in einer "inneren Gefühlsaufwallung" gehandelt zu haben, damit er "nicht weiter zustechen" könne.

Davon ausgehend ist aber selbst der vom Angeklagten zuletzt gewählten Tatdarstellung insbesondere bei der gebotenen Bedachtnahme auf die vorausgegangenen Stichführungen gegen lebenswichtige Körperregionen des Tatopfers kein faßbarer Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Angeklagte bei dem angeblichen Entschluß zum Abbrechen der Messerklinge von der Annahme geleitet war, daß die Realisierung des ursprünglichen Tötungsvorhabens noch weiterer Aggressionsakte bedurfte hätte, der Versuch mithin noch nicht beendet gewesen wäre. Abgesehen davon, daß es im Regelfall hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes einer gebrochenen Messerklinge keinen Unterschied macht, ob sie gezielt oder in ungestümem Gebrauch über die Grenze ihrer Biegeelastizität hinaus beansprucht wurde, es daher im Antragsvorbringen der Anführung besonderer Gründe für die Sachdienlichkeit des beantragten Beweismittels bedurft hätte, war die - für den Angeklagten demnach ohne Nachteil - verwehrte Beweisaufnahme aus den dargelegten Erwägungen für die in der Hauptverhandlung relevierte Problematik strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch jedenfalls ohne entscheidende Bedeutung.

Aus eben derselben Sicht kommt aber auch der letzten Verantwortungsvariante des Angeklagten keineswegs die weiters reklamierte (Z 6) Eignung zu, die Aufnahme der von der Beschwerde vermißten Frage nach - im Sinn des § 16 Abs 1 StGB strafaufhebenden - Rücktritt vom Versuch in das Fragenschema plausibel zu indizieren. Voraussetzung für die Stellung von Zusatzfragen ist nämlich, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Daß diese Voraussetzung auf die letzte Verantwortung des Angeklagten nicht zutrifft, ergibt sich nicht nur - wie dargelegt - aus der (auch für den Täter) evidenten Tötungseignung der dem Messerbruch vorausgegangenen Stichführung sondern auch daraus, daß sich Karim L***** ohne jede Hilfeleistung von dem schwerverletzten, auf offener Straße lautstark um Hilfe rufenden (200) Opfer abwendete und vom Tatort flüchtete. Von einem in der Hauptverhandlung hervorgekommenen, die Annahme strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch hinreichend nahelegenden Tatsachensubstrat kann mithin im konkreten Fall keine Rede sein. Dies umso weniger, als der Angeklagte nach den Angaben des Polizeibeamten H***** anläßlich seiner Selbststellung seine Überzeugung zum Ausdruck brachte, Christa L***** "umgebracht", "abgestochen", folglich getötet zu haben (212).

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 75 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.April 1994, GZ 9 d E Vr 16.416/93-40 (sechs Monate - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB) zwölf Jahre Zusatzfreiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB). Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, den bloßen Versuch, den seiner ersten Verurteilung vorausgegangenen ordentlichen Lebenswandel und die Selbststellung des Angeklagten.

Überdies faßte das Erstgericht den Beschluß auf Widerruf der zu AZ 9 d E Vr 16.416/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).

Den gegen den Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen kommt ebensowenig Berechtigung zu wie der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß.

Mag es auch zutreffen, daß den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen der aus der Bedachtnahme auf das Vorurteil folgende Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen hinzuzufügen ist, so erweist sich das Ausmaß der ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe - der Auffassung beider Berufungswerber zuwider - als im Ergebnis sachgerecht und daher keiner der beantragten Strafkorrekturen zugänglich. Bei umfassender Berücksichtigung der im konkreten Fall wesentlichen Begleitumstände des Tathergangs wie auch der gesamten Verfahrenseinlassung des Angeklagten kann weder von einer zu seinem Gunsten berücksichtigungswürdigen seelischen Ausnahmeverfassung noch davon die Rede sein, daß der ursprünglich uneingeschränkt, zuletzt immerhin noch hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständige Angeklagte von außergewöhnlicher Uneinsichtigkeit in das von ihm verwirklichte kapitale Tatunrecht geprägt wäre. Insgesamt bietet die in erster Instanz verhängte Zusatzfreiheitsstrafe sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiver Sicht hinreichende Gewähr für die Erreichung der gesetzlichen Strafzwecke.

Gleichermaßen trifft es im Sinn des bekämpften erstgerichtlichen Widerrufsbeschlusses zu, daß im Fall gemeinsamer Aburteilung der hier urteilsgegenständlichen Tathandlungen mit der dem Vorurteil zugrundeliegenden Tat die Gewährung jedweder bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen gewesen wäre, weshalb die in § 55 Abs 1 StGB normierte Widerrufsvoraussetzung hier rechtsrichtig wahrzunehmen war. Der dagegen bloß angemeldeten, in der Folge jedoch nicht ausgeführten Beschwerde des Angeklagten war demnach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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