OGH 8Ob1002/95

8Ob1002/95Obergericht16.03.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1002/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Ing.Alfons S*****, vertreten durch Dr.Hans Estermann und andere Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs infolge außerordentlichen Rekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 2 R 259/94-49, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil sich im Zusammenhang der Vorschrift des § 145 Abs 2 KO und deren Sinngehalt mit den Rechtsausführungen des erkennenden Senats in der Vorentscheidung 8 Ob 9/94 zweifelsfrei ergibt, daß der Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung auch der verbesserte Ausgleichsantrag angeschlossen sein muß.

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