Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os8/95•OGH 13Os8/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Luise Marie N***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 6 b Vr 11070/92-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Luise Marie N***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, von Juli 1987 bis Mai 1991 in Wien fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe von Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisender Steuererklärungen nachgenannte Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, und zwar für 1986 (USt 25.138 S, ESt 146.150 S), 1987 (USt 25.786 S, ESt 167.634 S), 1988 (USt 45.522 S, ESt 248.229 S), 1989 (USt 40.381 S, ESt 148.530 S) und 1990 (USt 41.256 S, ESt 177.268 S).
Mit ihrer dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist die Angeklagte schon aus dem letztangeführten Nichtigkeitsgrund im Recht.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (§ 8 Abs 1 FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen. Sie können auch weder aus den Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen noch aus den erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Die Angeklagte hat ein schuldhaftes Verhalten im gesamten Verfahren bestritten (S 38 f, 141 f).
Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 e StPO vorzugehen, womit sich eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt.
Mit seiner Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.