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10ObS39/95•OGH 10ObS39/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolf-Dieter S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits- pension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1994, GZ 32 Rs 1/94-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.September 1993, GZ 16 Cgs 184/93b-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich des ersten Rechtsganges wird auf die Begründung des hg Beschlusses vom 16.6.1992, 10 Ob S 149/92 Bezug genommen, hinsichtlich des zweiten Rechtsganges auf die Begründung des hg Beschlusses vom 20.9.1994, 10 Ob S 192/94. Mit diesem Beschluß wurde das Urteil des Berufungsgerichtes vom 27.4.1994, 32 Rs 1/94-70 aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Entscheidung an das Berfungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte nämlich die in der Berufung des Klägers gesetzgemäß ausgeführte Rüge, das Erstgericht hätte ein vom Kläger beantragtes Gutachten eines weiteren Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie einholen müssen, nicht behandelt.
Auch mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es verneinte nunmehr alle behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines kardiologischen Gutachtens, unzureichende Auseinandersetzung mit Streßanfälligkeit und Nichteinholung des vom Kläger beantragten Gutachtens eines weiteren Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie), übernahm die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen und teilte auch deren rechtliche Beurteilung.
In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend. Er beantragt das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Daß der Name des Sachverständigen für Innere Medizin im angefochtenen Urteil dreimal mit Dr.S***** statt mit Dr.S***** angegeben wurde, stellt nach dem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die Zitate aus den schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten, nur einen Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO jederzeit berichtigt werden kann.
Die Ansicht des Revisionswerbers, daß das angefochtene Urteil iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sogar nichtig wäre, weil es wegen dieser Unrichtigkeit nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, ist unzutreffend. Das Berufungsurteil, nämlich sein Spruch (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 12 mit Judikaturzitaten) steht nicht mit sich selbst in Widerspruch.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befaßt und seine diesbezüglichen Überlegungen im Urteil festgehalten (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Ob die Beweiswürdigung richtig ist, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen. Die insbesondere unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit versuchten Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes müssen daher wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO erfolglos bleiben.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Die Feststellung, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Beruf eines angestellten Geschäftsführers voll ausreicht, ist so zu verstehen, daß eine solche Berufsausübung zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Soweit die Rechtsrüge meint, der Kläger könne eine solche Berufstätigkeit nicht ohne wesentliche Verschlechterung seiner Gesundheit ausüben, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der zu beurteilenden Tatsachengrundlage ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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