OGH 5Ob1030/95

5Ob1030/95Obergericht14.03.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob1030/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin 1.) Hedwig J*****, und 2.) Christine G*****, beide vertreten durch Heinz Keltner, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Märzstraße 69, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin Josefa P*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1994, GZ 41 R 627/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird als erhebliche Rechtsfrage das Fehlen einer Rechtsprechung dazu geltend gemacht, ob nicht - wie die Antragsgegnerin meint - dann, wenn ein ganzer Trakt eines Gebäudes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, die in diesem Trakt gelegenen Wohnungen vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG erfaßt werden.

Diese Rechtsfrage stellt sich in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes das ganze Gebäude unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.

Da somit die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Rechtsfrage, ungeachtet deren Beantwortung durch das Rekursgericht für die Entscheidung dieser Rechtssache nicht von Bedeutung ist, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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