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5Ob1015/95(5Ob1016/95, 5Ob1017/95, 5Ob1018/95, 5Ob1019/95, 5Ob1020/95, 5Ob1021/95, 5Ob1022/95)•OGH 5Ob1015/95(5Ob1016/95, 5Ob1017/95, 5Ob1018/95, 5Ob1019/95, 5Ob1020/95, 5Ob1021/95, 5Ob1022/95)
5Ob1015/95(5Ob1016/95, 5Ob1017/95, 5Ob1018/95, 5Ob1019/95, 5Ob1020/95, 5Ob1021/95, 5Ob1022/95)Obergericht14.03.1995
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Alfred W*****, 2. Josefine W*****, ebendort,
3. Olga W*****, 4. Helmtraud S*****, 5. Luzia Barbara W*****, 6. Alexander F*****, 7. Adelheid F*****, ebendort, 8.
Dipl.Ing.Dr.Wolfgang K*****, 9. Barbara K*****, ebendort, 10. Dipl.Ing.Reinhold S*****, 11. Susanne S*****, ebendort, 12. Lydia W*****, 13. Dipl.Ing.Christian P*****, 14. Christa P*****, ebendort,
15. Dr.Stefana H*****, 16. Gerald A*****, 17. Dipl.Ing.Elisabeth A*****, ebendort, 18. Michael A*****, 19. Karin A*****, ebendort, 20. Johann D*****, 21. Margarete D*****, ebendort, 22. Ingrid B*****, 23. Mag.Dr.Peter H*****, 24. Elfriede H*****, ebendort, 25. Karl L*****,
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschied, dahin zu ergänzen, ob dieser Wert für "jedes Reihenhaus", also für jede klagende Partei bzw jeweils zusammen für diejenigen klagenden Parteien, für die an ihren zu verbindenen Miteigentumsanteilen Ehegattenwohnungseigentum begründet werden soll, 50.000 S übersteigt.
Begründung:
Die Kläger begehren in acht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Verurteilung der beklagten Partei (als Wohnungseigentumsorganisator einer Reihenhausanlage) zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes gemäß § 25 WEG, soweit es sich um Ehegatten handelt unter Berücksichtigung der § 9 und 12 WEG.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, ohne dabei - auch nur in den Entscheidungsgründen - zum Ausdruck zu bringen, ob es sich dabei um den Gesamtstreitwert oder um den Streitwert des Anspruches jedes Klägers bzw der in Rechtsgemeinschaft stehenden klagenden Ehegatten, also um den Wert des Miteigentumsanteiles einer klagenden Partei oder der zu verbindenden Miteigentumsanteile von Ehegatten handelt.
Soweit die Ansprüche in getrennten Klagen geltend gemacht werden, hat eine Zusammenrechnung schon deshalb nicht zu erfolgen (MGA JN-ZPO14 § 502 ZPO/E 60).
Soweit die Ansprüche mehrerer Kläger in einer Klage geltend gemacht werden, hat eine Zusammenrechnung der Streitwerte - abgesehen von Ehegattenwohnungseigentumsbewerbern - nicht zu erfolgen, weil es sich nicht um Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO handelt (§ 55 Abs 1 JN). Die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit den einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, also auf Grund jeweils von einander unabhängiger Sachverhalte, getrennt zu beurteilen sind.
Beim Bewertungsausspruch sind die in § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO festgelegten Grundsätze, also auch die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN, zu beachten.
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