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6Ob1547/95•OGH 6Ob1547/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Janos F*****, geboren am 4.April 1977, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Waltraud F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1994, AZ 43 R 815/94 (ON 245), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 25.Jänner 1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.Februar 1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohneNachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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