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7Ob1679/94•OGH 7Ob1679/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22.Februar 1992 verstorbenen Rosa Sch*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Rosalinde Sch*****, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 28. Oktober 1994, GZ 1 R 84/94-70, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Rosa Sch***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 31.5.1994, ON 60, wird die gewaltsame Öffnung des Hauses der Rekurswerberin nur angedroht (arg.: "wird die Öffnung des Hauses ... angeordnet werden"), wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt wird, daß diese Maßnahme erst mit einem gesonderten und daher bekämpfbaren Beschluß angeordnet werden wird. Sollte daher die Rekurswerberin trotzdem zu dem nach der nunmehr rechtskräftigen Verhängung der Ordnungsstrafe neuerlich vom Erstgericht anzuberaumenden Tagsatzungstermin zur Erstellung des Inventars unter Beiziehung des Gerichtskommissärs und ihres Bruders samt Vertreters den Eintritt zu ihren Räumen verweigern, hätte sie gegen die dann auszusprechende weitere Zwangsmaßnahme noch eine Rechtsmittelmöglichkeit.
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