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7Ob1666/94•OGH 7Ob1666/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Günther G*****, und 2.) Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt, Wien 1, Schwertgasse 3, der Erstkläger vertreten durch den Zweitkläger, wider die beklagte Partei Dr.Martin E*****, vertreten durch Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.August 1994, GZ 20 R 93/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Jahresbefristung vereinbart worden ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl MGA ABGB34 § 902/3) und Lehre (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 902 Rz 3).
In der zur Frage der Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.3.1994 2 Ob 527/94 (iglS schon JBl 1993, 589 mit zustimmender Besprechung von Watzl) werden alle vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen samt den dazu ergangenen Besprechungen zitiert und zusammenfassend der Berurteilung unterzogen, daß jede im Zusammenhang mit dem Fristablauf abgegebene eindeutige Erklärung des Vermieters, das Bestandverhältnis über das Fristende hinaus nicht mehr fortsetzen zu wollen, einer stillschweigenden Verlängerung des Bestandvertrages entgegensteht; nur wenn keine derartige Erklärung erfolge, müsse der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Fristende die Räumungsklage einbringen.
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