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7Ob1538/95•OGH 7Ob1538/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** und Co AB, ***** vertreten durch Dr.Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen US $ 171.330,05 sA (Streitwert im Revisionsverfahren US $ 33.871,80) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Oktober 1994, GZ 6 R 181/93-52, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die in der Zulassungsbeschwerde relevierten Verfahrensmängel betreffen nicht das Teilurteil, weil die Teilabweisung nicht auf einer geänderten Sachverhaltsgrundlage beruht sondern auf Unschlüssigkeit des Vorbringens (Reisekosten) und auf einer anderen rechtl. Beurteilung (Nichtersatzfähigkeit sog. "Sowieso- Kosten"). Dazu wird im Rechtsmittel aber keine erhebliche Rechtsfolge geltend gemacht.
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