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4Ob1537/95•OGH 4Ob1537/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Norbert H*****, 2. Hermine H*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Höller und Dr.Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 75.482,-
(Revisionsinteresse S 20.659 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Jänner 1995, GZ 13 R 56/94-63, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit die Revisionsausführungen auf der Prämisse aufbauen, daß für den Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz kein Schade mehr bestanden habe, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich sehr wohl weiterwirkende - wenn auch geringe - Nachteile, wie gewisse, nicht ganz auszuschließende Verletzungsgefahren, ergeben.
Die Frage, ob bei der Berechnung der fiktiven Schadensbehebungskosten auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes (vgl JBl 1990, 718) oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen ist (SZ 60/157 ua), ist hier nicht zu lösen, weil das Berufungsgericht ohnehin den für die Revisionswerberin günstigeren Zeitpunkt gewählt hat. Wie sich aus den Feststellungen im Ersturteil eindeutig ergibt, lägen die Kosten der Sanierung in der Art, wie sie bald nach dem Aufbringen des Müllkompostes sinnvoll gewesen wäre, im Jahre 1993 höher als 1989/90. Eine nunmehr durchgeführte völlige Schadensbehebung käme aber wesentlich teurer, weil mittlerweile zur Beseitigung aller nachteiligen Folgen eine viel aufwendigere Sanierung notwendig wäre.
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