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19Bs61/95•OLG Wien 19Bs61/95
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann sowie die Richter Dr.Philipp und Dr.Danek in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen H***** T***** und H***** H***** wegen §§ 201 Abs 1, 302 Abs 1 StGB über die gemäß § 15 StPO erhobene Aufsichtsbeschwerde des Beschuldigten H***** T***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. Dezember 1994, GZ 5 a Vr 763/94-83, den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Begründung:
Gegen H***** T***** und H***** H***** ist beim Landesgericht Eisenstadt eine Voruntersuchung wegen §§ 201 Abs 1; 302 Abs 1 StGB anhängig, in deren Rahmen die in Ungarn wohnhafte (Kron)Zeugin R***** B***** am 23. September 1994 vom Untersuchungsrichter gemäß § 162 a StPO in der Form kontradiktorisch vernommen worden ist, daß die Vernehmung auf einem Videoband aufgezeichnet und dieses in einen Nebenraum überspielt wurde, wo die Parteien auf solche Weise Gelegenheit hatten, die Vernehmung mitzuverfolgen und von dort aus über ein Mikrophon Fragen an die Zeugin zu stellen. Von diesem Fragerecht hat auch der (damalige) Verteidiger des H***** T***** Gebrauch gemacht (siehe ON 20, insbesondere AS 219 ff).
Nach einem Wechsel in der Verteidigung des Beschuldigten T***** stellte der neue Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.H*****, am 16. November 1994 (unter anderem) den Antrag, ihm "ein Videoband mit der Überspielung der Einvernahme der Zeugin R***** B***** vom 23. September 1994 zu übermitteln" (ON 67). Diesen Antrag wies der Untersuchungsrichter am 23. November 1994 mit der Begründung ab, daß der Verteidiger nur das Recht habe, die akustische und optische Wiedergabe der Videoaufzeichnung bei Gericht zu verlangen, die ihm jederzeit freistehe (ON 68). Der dagegen erhobenen Beschwerde des H***** T***** gab die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt mit Beschluß vom 20. Dezember 1994 keine Folge, wobei sie sich im wesentlichen der Begründung des Untersuchungsrichters anschloß (ON 83). Eine gegen diesen Ratskammerbeschluß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten T***** vom 3. Jänner 1995 (ON 85) wies das Oberlandesgericht Wien am 9. Februar 1995 zu 19 Bs 20/95 mangels vorgesehenen Rechtszuges an den Gerichtshof zweiter Instanz als unzulässig zurück.
Nunmehr liegt noch eine Aufsichtsbeschwerde des H***** T*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.H***** W*****, vor, in der das Oberlandesgericht ersucht wird, im Rahmen seiner ihm gemäß § 15 StPO obliegenden Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob die Vorgangsweise des Gerichtes bezüglich der Weigerung, das anläßlich der Vernehmung der Zeugin R***** B***** gemäß § 162 a StPO aufgenommene Videoband auf Kosten des Verteidigers auf ein anderes Tonband überspielen zu lassen und das überspielte Tonband an den Verteidiger zu übermitteln, richtig ist oder nicht. Dabei ersucht H***** T*****, den Inhalt seiner Beschwerde vom 3. Jänner 1995 (ON 85) als Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO zu behandeln.
Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Prüfung durch den Gerichtshof zweiter Instanz eine Angelegenheit der Rechtsprechung oder der Rechtspflege betrifft, da nur letztere einer allfälligen Vorgangsweise gemäß § 15 StPO zugänglich ist. Die einen administrativen Rechtsbehelf darstellende Beschwerde nach § 15 StPO dient nämlich nur der Abstellung von Mängeln oder Mißständen der Rechtspflege, von ungerechtfertigten Verzögerungen oder gar Verweigerungen, oder sonstiger ordnungswidriger Vorgänge im Rahmen der Rechtspflege, nicht jedoch der Anfechtung einer im Einzelfall im Rahmen der Rechtsprechung ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
Daß es sich im vorliegenden Falle um eine neuerliche Bekämpfung einer im Rahmen der Rechtsprechung ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nämlich des Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. Dezember 1994 (ON 83) handelt, geht schon allein daraus hervor, daß die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich völlig ident ist mit der Beschwerde gegen den genannten Ratskammerbeschluß, die bereits vom Oberlandesgericht Wien am 9. Februar 1995 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Mit anderen Worten: Die Aufsichtsbeschwerde versucht lediglich, eine mangels weiteren Rechtszuges nicht mehr bekämpfbare gerichtliche Entscheidung auf dem Umweg über § 15 StPO doch noch zu bekämpfen. Daß dies unzulässig ist, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.
Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß die mit dem vom Verteidiger in dessen Aufsichtsbeschwerde angeschnittenen Problem verwandte Akteneinsicht bzw. die Ausfolgung von Aktenabschriften (§§ 45 Abs 2, 82 StPO) unbestritten eine Angelegenheit der Rechtsprechung und nicht der Rechtspflege ist.
Damit ist eine Überprüfung der Vorgangsweise des Erstgerichtes im Wege des § 15 StPO nicht möglich und war daher die auf diese Gesetzesbestimmung gestützte Beschwerde des H***** T***** als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend sei informativ doch noch ausgeführt, daß das Oberlandesgericht Wien die vom Untersuchungsrichter und von der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt in deren Entscheidungen vom 23. November 1994 (ON 68) bzw. vom 20. Dezember 1994 (ON 83) vertretene Rechtsansicht völlig teilt. Dem Verteidiger steht lediglich das - unbestrittene - Recht zu, sich das Videoband bei Gericht vorspielen zu lassen, nicht jedoch, davon (wenn auch auf seine Kosten) eine Kopie der Videoaufzeichnung herstellen und sich diese Kopie ausfolgen zu lassen. Für dieses Begehren gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch sprechen Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, da die Gefahr einer Löschung oder Beeinträchtigung der Videoaufzeichnung der gemäß § 162 a StPO durchgeführten Zeugenvernehmung bei einer Überspielung wesentlich schwerer wiegt als die Mühe, die der Verteidiger aufwenden muß, wenn er sich zwecks Ansehens und Anhörens des Videobandes zu Gericht begibt, wo er sich aber genauso ungestört die Videoaufzeichnung ansehen und anhören kann, wie in seiner eigenen Kanzlei.
Schließlich sei auch noch - losgelöst vom vorliegenden Fall - auf die Gefahr hingewiesen, daß die Kopie der Videoaufzeichnung einer Zeugeneinvernahme neuerlich kopiert und so leicht in die Hände unbefugter Dritter kommen könnte, was einem Mißbrauch Tür und Tor öffnen würde.
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