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14Os182/94•OGH 14Os182/94
1Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.September 1994, GZ 31 Vr 524/94-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas B***** und Mario A***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt III des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (IV) sowie des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 2 erster, zweiter und dritter Fall StGB (II/2 und 3), Mario A***** auch nach Abs 4 dieser Bestimmung (II/1) und zudem noch der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (I) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt.
Darnach haben
(zu I) Mario A***** im Juni 1993 in Spital am Phyrn Michaela B***** dadurch, daß er sie in einem Animierclub einführte und ihr erklärte, wie sie sich gegenüber dem Kunden zu verhalten habe, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt;
(zu II) mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Michaela B***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Michaela B***** durch Abnahme des Schandlohnes ausgebeutet sowie durch fortwährende Mißhandlungen eingeschüchtert, und zwar:
1. ) Mario A***** von Juni 1993 bis August 1993 in Spital am Phyrn, wobei er sie zudem durch wiederholte Mißhandlungen einschüchterte und dadurch abhielt, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben;
2. ) Mario A***** und Thomas B***** als Mittäter im September 1993 für ca 2 Wochen in Linz in der "Bar*****";
3. ) Mario A***** und Thomas B***** als Mittäter im Oktober 1993 in Linz dadurch, daß sie sie zur Ausübung des Straßenstriches auf ihren Standplatz brachten, dort kontrollierten und abholten, das Gesundheitsbuch besorgten, somit die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieben, sowie ab November 1993 zur Ausübung der Wohnungsprostitution;
(zu III) Mario A***** und Thomas B***** als Mittäter in Linz und anderen Orten mit dem Vorsatz, daß sie die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Prostituierten in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nämlich in Italien,
1. ) der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt, und zwar durch Ausübung ihres Gewerbes in Form des Straßenstriches,
a) ab Ende August 1993 für ca 2-3 Wochen in Verona die Michaela B*****;
b) ab Ende September 1993 für ca eine Woche in Sirmione die Josefine D*****;
2. ) Michaela B***** Ende September 1993 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich durch Schläge und Drohungen mit weiteren Mißhandlungen, genötigt, sich in einen anderen Staat, nämlich nach Italien zu begeben, um dort für ca 1-2 Wochen in Sirmione und Vicenza dem Straßenstrich nachzugehen;
(zu IV) Mario A***** und Thomas B***** als Mittäter im Oktober 1993 in Linz die Michaela B***** durch die sinngemäße Äußerung, daß sie sie fertigmachen und das Haus ihrer Eltern anzünden oder in die Luft sprengen würden, somit durch Drohung mit einer Brandstiftung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der die beiden belastenden Angaben gegenüber der Polizei genötigt;
(zu V) Mario A***** im Juni 1993 in Spital am Phyrn die Michaela B***** durch einen Faustschlag vorsätzlich in Form eines Hämatoms am Auge, verbunden mit Kopfschmerzen, am Körper verletzt.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit ihren auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Mario A***** den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (IV) unangefochten läßt.
Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Thomas B*****:
Zunächst versagt der zu allen Schuldsprüchen erhobene Einwand, einzelne, in der Beschwerde näher bezeichnete Feststellungen seien überhaupt nicht begründet, schon deshalb, weil die Tatrichter ihre Feststellungen insgesamt - wie dies die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt - auf die Aussage der Zeugin Michaela B***** (dazu aber auch noch auf andere, vom Beschwerdeführer übergangene Beweise) stützen (US 9). Dies trifft insbesondere auch auf die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (IV) zugrunde liegenden Konstatierungen zu, wogegen Verhaltensweisen, wie sie im Umfeld der gewerbsmäßigen Prostitution erfahrungsgemäß zu beobachten sind, der Beschwerde zuwider vom Erstgericht lediglich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin herangezogen wurden (US 9).
Insoweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer darüber hinausgehenden weiteren Begründung reklamiert, übersieht er weite Passagen der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9 ff); er zeigt damit auch keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 10).
Auch mit der bloß allgemeinen Behauptung der unvollständigen Verwertung von Beweisergebnissen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Hiezu wäre die Anführung konkreter Tatumstände erforderlich gewesen, die im Urteil unbeachtet blieben (siehe Mayerhofer/Rieder aaO E 11 f, 74). Dies läßt jedoch die Beschwerde zur Gänze vermissen, zumal auch die schlichte Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin Margit B***** ignoriert, ebenso wie die Rüge unzureichender Erörterung von - nicht näher genannten - Widersprüchen in der Aussage der Zeugin B***** diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werden.
Schließlich wurde auch der von den Tatrichtern angenommene Vorsatz - der Beschwerde zuwider - ausreichend begründet. Angesichts der im Spruch und in den Gründen ausführlich beschriebenen zielgerichteten Vorgangsweise des Beschwerdeführers konnte sich das Schöffengericht zu Recht mit einem Hinweis auf das konstatierte Tatgeschehen begnügen.
Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Mario A*****:
Der hier unternommene Versuch, innere Widersprüche der Feststellungen zu den Schuldsprüchen II und III aus einer zeitlichen Unvereinbarkeit der konstatierten Deliktsperioden abzuleiten, scheitert schon daran, daß die einzelnen Tatzeiträume, den Angaben der Zeugin B***** folgend, nur annähernd ("ca") festgestellt wurden und demnach unter Berücksichtigung der dadurch bedingten (entscheidungsunwesentlichen) Unschärfen einander keinesfalls ausschließen. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
Als unbegründet erweist sich aber auch der zum Faktum V erhobene Einwand, das Schöffengericht habe sich bei der Feststellung des Verletzungserfolges mit den Aussagen des Tatopfers vor der Untersuchungsrichterin nicht auseinandergesetzt, fußt doch die im Spruch angeführte Verletzung (Hämatom) auf eben dieser Zeugenaussage (US 5 iVm S 191: "blaues Auge"). Daß sich die Zeugin hiedurch subjektiv nicht verletzt fühlte, hatte das Erstgericht, als für die Tatfrage unerheblich, nicht zu erörtern.
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a):
Diese sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am - im gegebenen Rahmen - bindenden Urteilssachverhalt orientieren.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers Thomas B*****, mit der dieser seine Täterschaft bzw Mittäterschaft im Faktum III/1/a bestreitet, negiert die dagegen stehenden diesbezüglichen Feststellungen (US 6). Sein hiezu erstattetes Vorbringen erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Gleiches gilt für die vom genannten Beschwerdeführer gerügte Unterlassung einer Feststellung, wonach Michaela B***** ihm niemals Geld gegeben habe. Hier übergeht er die ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsannahmen (US 6, 7, 8), wie er sich auch über die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinwegsetzt.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers Mario A***** verfehlt gleichfalls das Gebot, von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen.
Daß Michaela B***** die erste Italienreise (Faktum III/1/a) freiwillig mitmachte, ist den dazu getroffenen Konstatierungen ohnehin zu entnehmen. Einer ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellung bedurfte es demnach nicht, abgesehen davon, daß einer solchen im Hinblick auf die Tatbestandserfordernisse des § 217 StGB keine Entscheidungsrelevanz zukäme.
Die vermißte Feststellung, es habe sich dabei um eine "Urlaubsfahrt" gehandelt, übergeht den konstatierten, vom Beschwerdeführer in Frage gestellten "Vorsatz in punkto Prostitution". Mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen wird nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Analoges gilt für die unter der Vorgabe der Relevierung eines Feststellungsmangels aufgestellte Behauptung, die Zeugin B***** habe freiwillig und von sich aus im Club M***** als Animierdame gearbeitet. Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer die ausdrücklich gegenteiligen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 5) für den Zeitraum nach dem "freiwilligen" Arbeitsantritt.
Mit seinem unter dem Prätext eines Feststellungsmangels vorgebrachten Einwand, auch der zweite Italienaufenthalt (Faktum III/2) sei ursprünglich nur als Urlaub gedacht gewesen und die Prostitution (im Ausland) ohne sein Wissen und Wollen erfolgt, entfernt er sich abermals vom Urteilssachverhalt, wonach er B***** trotz deren Weigerung durch Mißhandlungen und Drohungen dazu gebracht hat, nach Italien zur Ausübung des Straßenstriches mitzufahren (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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