OGH 5Nd502/95

5Nd502/95Obergericht23.02.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Nd502/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Verena Michaela V*****, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Spittal/Drau an das Bezirksgericht Favoriten laut Beschluß des erstgenannten Gerichtes vom 25.11.1994, P 251/93-52, wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich - wie hier - inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl EFSlg 72.832; EFSlg 72.834; EFSlg 72.838).

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