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9Ob1520/95•OGH 9Ob1520/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr.Walter L*****, Kaufmann, 2) Ingeborg L*****, Liegenschaftseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf L*****, Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa/Thaya, wegen S 201.471,18 sA (im Revisionsverfahren S 201.307,58 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1994, GZ 1 R 272/94-121, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf den konkret gelagerten Einzelfall, bezüglich dessen nicht anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, ist grundsätzlich nicht revisibel (7 Ob 1524/87; 7 Ob 13/88; 2 Ob 575/93; 9 Ob 1516/94 uva).
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