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3Ob16/95•OGH 3Ob16/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Ludwig K*****, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die verpflichtete Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 10.175,24 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 2.Dezember 1994, GZ R 1040/94-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 5.September 1994, GZ 3 E 4172/94-1, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 10.175,24 sA nicht Folge.
Der gegen diesen Beschluß von der Verpflichteten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1, 2 ZPO) und daher gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz ZPO zurückzuweisen.
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