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3Ob12/95•OGH 3Ob12/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr.Helmut R*****, wegen S 7,081.482,-- sA, infolge Revisionsrekurses der Erika R*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Verpflichteten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.Jänner 1995, GZ 3 R 207/94-22, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.September 1994, GZ 6 Cg 178/94a-9a, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigten und des Verpflichteten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem aufgrund eines Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung der betriebenen Forderung von S 7,081.248,-- sA durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt wurde, nicht Folge.
Der gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und daher gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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