OGH 5Ob1010/95

5Ob1010/95Obergericht21.02.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob1010/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha M*****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Günther S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Maurer, Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30.November 1994, GZ 4 R 282/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die von der Klägerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nicht, weil es - sollte überhaupt jemals ein wirksamer Vertragsabschluß mit Preisvereinbarung erfolgt sein - zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen wäre: Ganz abgesehen vom Schreiben des Klagevertreters vom 16.7.1993 - in welchem erklärt wurde, die Klägerin würde einen Willen des Beklagten, die seinerzeitige Vereinbarung nicht zu halten, akzeptieren, wobei sämtliche Zahlungen zu refundieren seien - hat die Klägerin der Beklagtenvertreterin mit Schreiben vom 29.9.1993 die Wohnungsschlüssel mit dem Hinweis übersendet, sie habe dem Beklagten Anfang März 1993 persönlich mitgeteilt, daß sie kein Interesse mehr an der gegenständlichen Wohnung habe, diese stehe seit Jänner 1993 leer, der Strom sei abgeschaltet, eine Beheizung im vergangenen Winter sei nicht erfolgt. In der Folge teilte die Beklagtenvertreterin dem Klagevertreter mit, daß der Beklagte nur mehr mit anderen Kaufinteressenten in Verhandlung sei, weshalb ein Vertragsabschluß mit der Klägerin nicht mehr vorgesehen sei. Wenn die Klägerin danach wiederum auf Zuhaltung des Kaufvertrages bestand, war dies ohne Bedeutung, weil damals eine vertragliche Bindung keinesfalls (mehr) existierte.

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