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4Ob1528/95•OGH 4Ob1528/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Hermine J*****, 2.Brigitte N*****, 3.Mag.Oswald H*****,
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Enkel des verstorbenen Mieters nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, weil das - nur seltene und jeweils ganz kurze - gemeinsame Wohnen und Wirtschaft nicht auf Dauer berechnet war, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des OGH (MietSlg 38.309; 40.303). Von den Grundsätzen der Entscheidung 8 Ob 633/93 weicht das angefochtene Urteil nicht ab, weil dort - anders als hier - zwischen den Parteien von Anfang an vereinbart war, daß die Wohnung nicht vom Mieter bewohnt, sondern für die Wohnversorgung der Kinder des Mieters für die Zeit ihres Studiums gemietet werde.
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