OGH 8ObA210/95

8ObA210/95Obergericht09.02.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA210/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard P*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch den Bürgermeister Dipl.Ing.Franz K*****, dieser vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses (Streitwert S 300.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1994, GZ 7 Ra 50/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Februar 1994, GZ 33 Cga 117/93v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,- (einschließlich S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zu den Revisionsausführungen zu bemerken, daß der Oberste Gerichtshof erst kürzlich ausführlich dargelegt hat, daß eine derartige Richtigstellung des Klagebegehrens zulässig ist (E v 27.10.1994, 8 Ob A 310/94); eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen. Daran ändert selbstverständlich auch der Umstand nichts, daß die beklagte Partei eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen hat, worüber ein gesondertes Verfahren anhängig ist, das noch nicht rechtskräftig beendet wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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